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BVergG 2018 § 75. Teilnahmeantragsfrist, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

3. Abschnitt Fristen

3. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

§ 75. Teilnahmeantragsfrist

Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Teilnahmeantragsfrist mindestens 14 Tage. Sie beginnt mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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