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BVergG 2018 § 348. Entscheidungsfrist, BGBl. I Nr. 8/2026, gültig ab 01.03.2026
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes
2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren

§ 348. Entscheidungsfrist

Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 336 Abs. 3 verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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