2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren
§ 348. Entscheidungsfrist
Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 336 Abs. 3 verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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