3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
5. Abschnitt Die Ausschreibung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 99. Arten und Mittel zur Sicherstellung
(1) Arten der Sicherstellung sind das Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklass und der Haftungsrücklass.
(2) Wird ein Mittel zur Sicherstellung verlangt, so kann dies nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine Bankgarantie, eine entsprechende Rücklassversicherung, Bargeld oder Bareinlagen in entsprechender Höhe erfüllt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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