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BVergG 2018 § 58. Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene, BGBl. I Nr. 8/2026, gültig ab 01.10.2026
2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
2. Abschnitt Bekanntmachungen
2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

§ 58. Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene

Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber eine freiwillige Bekanntmachung gemäß § 56 bekanntmachen und darin die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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