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BVergG 2018 § 379. Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
6. Teil Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 379. Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in der Fassung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 68 vom , S 2, bleibt unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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