2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
5. Abschnitt Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen
§ 30. Verwendung des CPV
Bei der Durchführung von Vergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der öffentliche Auftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen, für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes und für die Erstellung des Vergabevermerkes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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