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BVergG 2018 § 97. Abänderungsangebote, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 77.

5. Abschnitt Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 97. Abänderungsangebote

Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, auch ohne Abgabe eines ausschreibungsgemäßen Angebotes zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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