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BVergG 2018 § 41. Wahl der Innovationspartnerschaft, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren

2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

§ 41. Wahl der Innovationspartnerschaft

Aufträge können im Wege einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, wenn ein Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung besteht, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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