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SWI 4, April 2016, Seite 240

BFG zur Begründung eines Wohnsitzes in der elterlichen Wohnung

Ein Zimmer in der elterlichen Wohnung, über das der Steuerpflichtige während eines längeren Zeitraums verfügen kann, stellt einen Wohnsitz gemäß § 26 BAO dar.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich belegen ist. Daran anknüpfend werden der Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 EStG sowie Kinderbetreuungsgeld nach § 2 Abs 1 Z 1 KBGG nur bei Anspruch auf und Bezug von Familienbeihilfe gewährt.

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Arbeitgeber in der Zeit von Jänner 2011 bis August 2014 nach Belgien entsandt. Während dieser Zeit begründete er mit seiner Ehegattin und den beiden Kinder einen gemeinsamen Haushalt in Belgien. Die in Österreich befindliche gemeinsame Familienwohnung wurde in der Folge aufgegeben. Während seiner Inlandsaufenthalte wohnte der Beschwerdeführer in der Folge bei seinem Vater und seiner Stiefmutter, wo ihm unentgeltlich – unter Aushändigung eines eigenen Schlüssels – ein eigenes Zimmer im Wohnungsverband zur jederzeitigen Benützung unter Mitbenützung von Küche und Bad zur Verfügung gestellt wurde. Der Beschwerdeführer nutzte das Zimmer vor allem, wenn er beruflich nach Österreich kommen musste, um für seinen Ar...

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