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Immobilienklausel des Art 13 Abs 4 OECD-MA
Nach Art 13 Abs 4 OECD-MA dürfen – in Abweichung von der Grundregel des Art 13 Abs 5 OECD-MA – Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat (Quellenstaat) liegt, nicht im Ansässigkeitsstaat, sondern müssen im Quellenstaat besteuert werden. Dadurch kommt es regelmäßig zu einer Verlagerung des Besteuerungsrechts von Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften in Quellenstaaten. Lindauer/Kutschka (BB 2016, 669 ff) untersuchen den Anwendungsbereich dieser Verteilungsnorm und insb die Frage der zeitlichen Aufteilung der Wertzuwächse. Weder den in der Praxis von Deutschland abgeschlossenen DBA noch den deutschen Steuergesetzen lasse sich eindeutig entnehmen, wie die bis zum Zeitpunkt der Verstrickung bereits entstandenen stillen Reserven zu behandeln sind. Bislang gebe es dazu in Deutschland noch keine finanzgerichtliche Rechtsprechung. Die Autoren plädieren dafür, jedenfalls eine Aufteilung des Besteuerungsrechts an den stillen Reserven für den Zeitraum vor und nach der ...