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Umsatzsteuerbefreiung bei „gebrochenen“ Transporten
Für die Steuerfreiheit von Exportumsätzen ist das Vorliegen einer grenzüberschreitenden Warenbewegung von entscheidender Bedeutung. Umstritten war in Deutschland bislang, ob die Steuerbefreiung auch greift, wenn sich Exporteur und Abnehmer die Transportverantwortung teilen (sogenannte gebrochene Beförderung/Versendung) oder es aus sonstigen Gründen zu einer Transportunterbrechung kommt. Dies hat das dBMF nun in einem aktuellen Schreiben vom , BStBl I 2016, 1014, unter bestimmten Voraussetzungen bejaht und zur Problematik ausführlich Stellung bezogen. Nieskoven (PIStB 2016, 75 ff) sieht das Schreiben grundsätzlich positiv, zeigt aber auch auf, dass die Vorschläge des BMF in den Reihengeschäftsfällen nur bedingt weiterhelfen. Hier sollte bei der Zuordnung der Transportbewegung zu einer „bewegten Lieferung“ weniger auf die im Massengeschäft im Einzelfall kaum nachweisbare Verschaffung der Verfügungsmacht, sondern typisierend auf vereinfachende Merkmale abgestellt werden.