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SWI 9, September 2010, Seite 423

Ansässigkeitsbescheinigung bei laufendem Strafverfahren

(BMF) – Hat ein österreichischer gemeinnütziger Verein von einem deutschen Unternehmen Sponsorgelder erhalten, die in Deutschland einem Steuerabzug von rund 90.000 Euro unterzogen wurden, und besteht aufgrund des österreichisch-deutschen DBA Anspruch auf Rückerstattung dieses Abzugsbetrags, dann ist es Aufgabe des österreichischen Vereins, die hierfür erforderliche und von deutscher Seite abverlangte Ansässigkeitsbescheinigung zu beschaffen.

Der Umstand, dass dem österreichischen Verein Gemeinnützigkeitsstatus zukommt, steht der Erteilung der Ansässigkeitsbescheinigung nicht entgegen (Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4–7).

Auch der Umstand, dass der Verein in ein noch laufendes Steuerstrafverfahren verwickelt ist, lässt keine Rechtfertigung erkennen, die Erteilung der Ansässigkeitsbescheinigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu verwehren, wenn trotz des Strafverfahrens unstrittig ist, dass die deutschen Einkünfte steuerlich dem Verein zuzurechnen sind. Denn selbst wenn es zu einer Verurteilung des Vereins kommen sollte, wäre nicht einzusehen, warum allein aus diesem Grund ihm zuzurechnende Einkünfte abkommenswidrig der deutschen Besteuer...

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