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SWI 9, September 2010, Seite 402

Dienstnehmerentsendung nach Deutschland mit vereinbarter Homeofficetätigkeit in Österreich

Entsendet eine österreichische Kapitalgesellschaft einen in Österreich ansässigen Arbeitnehmer für eine Dauer von zwei Jahren zu ihrer Schwestergesellschaft nach Deutschland, so unterliegen die vom österreichischen Arbeitgeber ausgezahlten Bezüge für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit in jenen Kalenderjahren, in denen sich der Dienstnehmer länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres in Deutschland aufhält, gem. Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland dem deutschen Besteuerungsanspruch. In jenen Kalenderjahren, in denen sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage in Deutschland aufhält, unterliegen die vom österreichischen Arbeitgeber gezahlten Bezüge gem. Art. 15 Abs. 2 DBA Deutschland zur Gänze dem österreichischen Besteuerungsanspruch. Hinsichtlich der für die Berechnung der 183-Tage-Frist maßgeblichen Methode wird entsprechend dem Kommentar zu Art. 15 OECD-Musterabkommen auf die Tage des physischen Aufenthalts in Deutschland abgestellt. Es ist daher unerheblich, ob die Aufenthaltszeiten in Deutschland dem Arbeitseinsatz gewidmet sind oder nicht (vgl. hierzu näher den , Z 04 0610/169-IV/4/91, AÖFV Nr. 331/1991, sowie Z 5 OECD-Kommentar zu Art. 15 OECD-MA). Da Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland entsprechend den OECD-Grundsätzen...

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