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SWI 9, September 2010, Seite 419

Kammerumlage und DBA Deutschland

(BMF) – Hat eine deutsche Kapitalgesellschaft in Österreich eine Tochtergesellschaft gegründet, deren Ort der Geschäftsleitung sich in Deutschland befindet und bei der die österreichische Finanzverwaltung bereits bestätigt hat, dass sie keine Betriebsstätte in Österreich unterhält, dann ist diese Tochtergesellschaft in Deutschland ansässig und darf gemäß Art. 7 DBA Deutschland in Österreich zu keiner Steuer vom Einkommen herangezogen werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass diese Tochtergesellschaft der österreichischen Mindestkörperschaftsteuer unterzogen wird (EAS 838, 1185, 2539, 3025).

Die Kommunalsteuer fällt zwar nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA Deutschland, doch ist im Schlussprotokoll zu Art. 24 des Abkommens insoweit eine Nichtdiskriminierung mit Deutschland vereinbart, als diese Abgabe von in Deutschland ansässigen Unternehmen, sonach auch von der in Rede stehenden österreichischen Tochterkapitalgesellschaft, nicht erhoben wird, solange sich Unternehmen aus anderen EU-Staaten aufgrund der mit diesen anderen Staaten geschlossenen Abkommen auf eine solche Freistellung berufen können.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Kammerumlage, die vor 1994 mit einem Hebesatz zwischen 19

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