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SWI 9, September 2010, Seite 403

Arbeitskräftegestellung nach Tschechien

Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA Tschechien sieht vor, dass im Verhältnis zu Tschechien lang andauernde Dienstleistungen eine Betriebsstätte begründen können (Dienstleistungsbetriebsstätte). Die zitierte Bestimmung lautet: „Der Ausdruck ‚Betriebsstätte‘ umfasst ... Dienstleistungen einschließlich Beratungs- und Geschäftsführungstätigkeiten, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats, oder Arbeitnehmern oder anderem von einem Unternehmen zu diesem Zweck eingestellten Personal, erbracht werden, jedoch nur dann, wenn diese Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat insgesamt mehr als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten dauern.“

Der Begriff „Dienstleistungen“ bezieht sich hierbei auf „Tätigkeiten“, sonach auf aktive Dienstleistungen eines Unternehmens im anderen Staat, nicht hingegen auf Duldungs- und Unterlassungsleistungen, sonach nicht auf Passivleistungen. Duldungsleistungen wie beispielsweise die Vermietung einer Maschine führen nicht dazu, dass hierdurch eine tschechische Betriebsstätte des österreichischen Vermieters begründet wird. Auch die S. 404 Vermietung von Personal vermag daher nicht für den Arbeitskräftegesteller eine Dienstleistungsbetriebsstätte in Tschechien zu begründen. Es ist hierbei unerheblich...

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