ZPO § 8., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Parteien.

Erster Titel. Processfähigkeit.

§ 8.

(1) Soll wider eine processunfähige Partei, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Processhandlung vorgenommen werden, und wäre mit dem Verzuge für den Gegner der processunfähigen Partei Gefahr verbunden, so hat das Processgericht auf dessen Antrag für die processunfähige Partei einen Curator zu bestellen.

(2) Der Curator hat für diese Partei bis zum Eintreten des gesetzlichen Vertreters am gerichtlichen Verfahren theilzunehmen und, wenn nöthig, die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch geeignete Anträge zu veranlassen.

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