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ZPO § 619. Verbandsklage auf Unterlassung, BGBl. I Nr. 85/2024, gültig ab 18.07.2024

Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 619. Verbandsklage auf Unterlassung

Fünfter Abschnitt

Kollektive Rechtsverfolgung

Erster Titel

(1) Macht eine Qualifizierte Einrichtung gemäß den §§ 1 bis 3 und 5 Abs. 5 QEG Ansprüche auf Unterlassung von Verstößen, welche die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, gegen einen Unternehmer mit Klage gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 QEG geltend, so sind die Bestimmungen dieses Titels anzuwenden.

(2) Die Qualifizierte Einrichtung hat in einer Klage gemäß Abs. 1 hinreichende Angaben zu den davon betroffenen Verbrauchern zu machen.

(3) Eine Klage auf Unterlassung ist unbegründet, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine klageberechtigte Qualifizierte Einrichtung binnen zwei Wochen eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

(4) Die Einbringung einer Klage gemäß Abs. 1 hemmt bei allen betroffenen Verbrauchern den Lauf der Verjährungsfrist für die mit dem Streitgegenstand der Klage in Zusammenhang stehenden Ansprüche der Verbraucher gegen die beklagte Partei bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens. Ab rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens verbleibt dem Verbraucher jedenfalls noch eine Frist von sechs Monaten, um diesen Anspruch mit Klage oder Beitritt zu einem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe geltend zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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