ZPO § 612. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Schiedsspruchs, BGBl. I Nr. 7/2006, gültig ab 01.07.2006
§ 612. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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