ZPO § 61., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Parteien.

Sechster Titel. Sicherheitsleistung.

§ 61.

(1) Wird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten rechtzeitig gestellt, so ist der Beklagte bis zur Entscheidung über denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet.

(2) Wird der Antrag abgewiesen, so kann die Fortsetzung dieses Verfahrens vom Gerichte angeordnet werden, ohne dass die Rechtskraft des abweisenden Beschlusses abgewartet werden muss. Gegen diese Anordnung findet ein Recurs nicht statt.

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