§ 598.
(1) Auf die Anwendung der Bestimmungen der §§. 586, 592 und 595 kann von den Parteien weder im Schiedsvertrage, noch im Wege einer anderen Vereinbarung verzichtet werden.
(2) Haben beide Parteien den Schiedsvertrag als Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Z 1 KSchG) geschlossen, so können sie auf die Anwendung des § 595 Abs. 1 Z 7 verzichten.
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