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ZPO § 580., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2006

§ 580.

Wenn in dem Schiedsvertrage weder die Schiedsrichter benannt, noch eine Bestimmung über die Zahl und Ernennung der Schiedsrichter enthalten ist, so wird von jeder Partei ein Schiedsrichter bestellt. Diese haben einen Obmann zu wählen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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