ZPO § 561., BGBl. Nr. 135/1983, gültig ab 01.05.1983

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Dritter Abschnitt. Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage.

§ 561.

(1) Bestandverträge können sowohl vom Bestandgeber als auch vom Bestandnehmer auch gerichtlich aufgekündigt werden.

(2) Die von einer Partei wirksam vorgenommene gerichtliche Aufkündigung kann gegen dieselbe von der anderen Partei in Vollzug gesetzt werden.

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