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ZPO § 531., BGBl. Nr. 140/1979, gültig ab 01.10.1979

Fünfter Theil. Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage.

§ 531.

Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des §. 279 Absatz 2 von der Verhandlung ausgeschlossenen Beweise bewilligt werden, wenn die Benützung dieser Beweise im früheren Verfahren offenbar eine der Partei günstigere Entscheidung zur Folge gehabt haben würde.

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