ZPO § 528a., BGBl. Nr. 343/1989, gültig ab 01.08.1989

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Dritter Abschnitt. Recurs.

§ 528a.

Auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs über Rekurse ist auch der § 510 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

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