ZPO § 513., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Zweiter Abschnitt. Revision.

§ 513.

Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnittes Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.

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