ZPO § 513., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898
Vierter Theil. Rechtsmittel.
Zweiter Abschnitt. Revision.
§ 513.
Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnittes Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-77429