ZPO § 466., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Erster Abschnitt. Berufung.

§ 466.

Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urtheiles im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.

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