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ZPO § 456., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.

§ 456.

Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im Sinne der §§. 340 bis 342 a. b. G. B. ein Verbot zu erlassen, hat der Richter sogleich bei Erledigung der Klage ohne Einvernehmung des Gegners das Erforderliche zu verfügen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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