ZPO § 429., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Zweiter Abschnitt. Urtheile und Beschlüsse.

Zweiter Titel. Beschlüsse.

§ 429.

(1) Die Urschrift des Beschlusses ist, wenn der Beschluss von einem Senate gefasst wurde, von dem Vorsitzenden, außerdem aber von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat.

(2) Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in §. 417, Z 1 und 2, bezeichneten Angaben zu enthalten.

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