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ZPO § 382., BGBl. Nr. 2/1958, gültig ab 01.03.1958

Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien.

§ 382.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1958)

(2) Die Vorschriften der §§. 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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