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ZPO § 301., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2006
Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.
Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.
Dritter Titel. Beweis durch Urkunden.

§ 301.

(1) Der Antrag, die Vorlage einer als Beweismittel zu benützenden Urkunde zu veranlassen, welche sich bei einer öffentlichen Behörde oder in Verwahrung eines Notars befindet und deren Ausfolgung oder Vorlage die Partei im Wege unmittelbaren Einschreitens nicht zu erlangen vermag, kann auch während der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

(2) Wird diesem Antrage stattgegeben, so hat der Vorsitzende die zur Herbeischaffung der Urkunde geeigneten Verfügungen zu treffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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