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ZPO § 257. Mündliche Streitverhandlung. (Anm. 1) Einleitung der Streitverhandlung, BGBl. I Nr. 76/2002, gültig ab 01.01.2003

§ 257. Mündliche Streitverhandlung. (Anm. 1) Einleitung der Streitverhandlung

(1) Nach rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung oder Erhebung des Einspruchs hat der Vorsitzende des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ist so anzuberaumen, dass den Parteien von der Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von drei Wochen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offen bleibt.

(2) Zur Vorbereitung dieser Verhandlung notwendige Anordnungen sind so früh wie möglich zu treffen. Insbesondere ist - soweit erforderlich - der Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufzutragen und mit Anordnungen nach § 180 Abs. 2 vorzugehen.

(3) Die Parteien können einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Parteien auch Anträge im Sinn des § 229 mittels Schriftsatzes stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen.

(4) Gegen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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Anm. 1: Es wird davon ausgegangen, dass diese seit der Stammfassung existierende Zwischenüberschrift nicht durch die Neufassung der §§ 257 und 258 „samt Überschriften“ (Art. II Z 40 der Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 76/2002) entfallen ist. Dies ist aber nicht unstrittig.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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