ZPO § 212. Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle, BGBl. I Nr. 61/2022, gültig ab 01.05.2022

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.

Fünfter Titel. Protokolle.

§ 212. Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.

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