ZPO § 212. Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene
Protokolle, BGBl. I Nr. 61/2022, gültig ab 01.05.2022
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.
Fünfter Titel. Protokolle.
§ 212. Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.
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