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ZPO § 212. Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle, BGBl. I Nr. 61/2022, gültig ab 01.05.2022

Fünfter Titel. Protokolle.

§ 212. Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAA-77429

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