ZPO § 205., BGBl. I Nr. 76/2002, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002

§ 205.

(1) In einem gerichtlichen Vergleiche kann die Anerkennung eines Rechtsverhältnisses oder die Übernahme der Verbindlichkeit zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung von der Ablegung eines vereinbarten Eides abhängig gemacht werden. Der Eid darf nur streitige Thatsachen zum Gegenstande haben.

(2) Im Vergleiche muss die Tagsatzung, bei welcher der Eid abzulegen ist, oder doch die Frist bestimmt werden, innerhalb welcher die eidespflichtige Partei um Bestimmung dieser Tagsatzung einzuschreiten hat. Die Ablegung des Eides erfolgt vor dem richterlichen Beamten, welcher vom Vorsteher des im Vergleiche genannten Gerichtes mit der Abnahme des Eides beauftragt wird.

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