ZPO § 199., BGBl. I Nr. 52/2009, gültig ab 01.07.2009

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.

Dritter Titel. Sitzungspolizei.

§ 199.

(1) Demjenigen, der sich bei der Verhandlung einer gröberen Ungebür, insbesondere einer Beleidigung der Mitglieder des Gerichtes, einer Partei, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen schuldig macht, kann, vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disciplinaren Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu 2 000 Euro durch Beschluss des Senates auferlegt werden.

(2) Gegen denjenigen, welcher sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden oder des Senates widersetzt, kann Haft bis zu drei Tagen verhängt werden.

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