ZPO § 103. Ersatzzustellung, BGBl. Nr. 201/1982, gültig ab 01.03.1983
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt. Verfahren.
Zweiter Titel. Zustellungen.
§ 103. Ersatzzustellung
Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.
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