WTBG 2017 § 83. Erfüllungsgehilfen, gültig ab 16.09.2017

4. Hauptstück Rechte und Pflichten

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 83. Erfüllungsgehilfen

(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, sich ihrer Angestellten im internen Kanzleibetrieb und im Außenverkehr mit Klienten und Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

(2) Berufsberechtigte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich ihre Angestellten im Verkehr mit Klienten oder Behörden jederzeit durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können.

(3) Verbindliche Erklärungen kann außer dem Berufsberechtigten selbst nur sein Vertreter gemäß § 81 oder § 82 oder ein von ihm besonders ermächtigter Berufsberechtigter oder Berufsanwärter abgeben.

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