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WTBG 2017 § 68. Versagung der Anerkennung, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

1. Teil Berufsrecht

3. Hauptstück Gesellschaften

3. Abschnitt Anerkennungsverfahren

§ 68. Versagung der Anerkennung

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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