WTBG 2017 § 61. Gesellschaftsformen, gültig ab 16.09.2017

3. Hauptstück Gesellschaften

2. Abschnitt Interdisziplinäre Zusammenarbeit

§ 61. Gesellschaftsformen

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 60 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.

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