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WTBG 2017 § 51. Voraussetzungen, gültig ab 16.09.2017

3. Hauptstück Gesellschaften

1. Abschnitt Wirtschaftstreuhandgesellschaften

§ 51. Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

1. das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß § 54,

2. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

3. eine Firma gemäß § 55,

4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 56,

5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 58,

6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11,

7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10,

8. eine Geschäftsführung und Vertretung nach außen gemäß § 52 und

9. eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte gemäß § 53.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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