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WTBG 2017 § 231. Übernahme der Amtsgeschäfte, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

2. Hauptstück Wahlen

4. Abschnitt Wahl des Präsidiums

§ 231. Übernahme der Amtsgeschäfte

Unmittelbar nach durchgeführter Wahl der Mitglieder des Präsidiums hat die Übergabe der Amtsgeschäfte an den neu gewählten Präsidenten zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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