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VersVG § 96., BGBl. Nr. 509/1994, gültig ab 01.01.1995

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Zweites Kapitel.

§ 96.

(1) Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen.

(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monates seit dem Abschluß der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994)

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