Suchen Hilfe
VersVG § 65., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Erstes Kapitel. Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung.

I. Inhalt des Vertrages.

§ 65.

Der Versicherer kann sich auf eine Vereinbarung nicht berufen, nach der sich der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen zur Ermittlung und Feststellung des Schadens nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen darf.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-77352

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden