VersVG § 43. Versicherungsvertreter, BGBl. I Nr. 16/2018, gültig ab 01.10.2018

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Viertes Kapitel.

§ 43. Versicherungsvertreter

Versicherungsvertreter im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ist, wer die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) als selbständiger Versicherungsagent oder die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs (§ 5 Z 59 VAG) als Angestellter des Versicherers durchführt. Als Versicherungsagent im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gilt auch, wer mit nach den Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers als solcher auftritt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-77352