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VersVG § 165., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.

§ 165.

(1) Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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