JN § 92c. Streitigkeiten aus dem
Gesellschaftsverhältnis, BGBl. I Nr. 61/2022, gültig ab 01.05.2022
§ 92c. Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis
Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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