Suchen Kontrast Hilfe
JN § 19. Ablehnung von Richtern., RGBl. Nr. 111/1895, gültig ab 01.01.1898

Erster Theil. Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen.

Zweiter Abschnitt. Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.

§ 19. Ablehnung von Richtern.

Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:

1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;

2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-76880