JN § 19. Ablehnung von Richtern., RGBl. Nr. 111/1895, gültig ab 01.01.1898
Erster Theil. Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen.
Zweiter Abschnitt. Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.
§ 19. Ablehnung von Richtern.
Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:
1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
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