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JN § 71., BGBl. Nr. 403/1977, gültig ab 01.01.1978

Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.

Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.

§ 71.

Ein minderjähriges Kind teilt den allgemeinen Gerichtsstand seines gesetzlichen Vertreters. Sind beide Eltern (Wahleltern) gesetzliche Vertreter, so teilt es deren gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand, haben sie keinen solchen, den allgemeinen Gerichtsstand des Elternteils (Wahlelternteils), dessen Haushalt es zugehört.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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