JN § 107. Einwände gegen die Authentizität einer
öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 17.08.2015
Dritter
Theil. Von der
Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.§ 107. Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.
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